Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der Steuerberatergebührenverordnung vorgegebenen Rahmen gebunden. (z.B. Erstellung einer Einkommensteuererklärung 1 bis 6/10 einer voller Gebühr) Mindestens hat der Steuerberater also 1/10 einer vollen Gebühr abzurechnen. Außerdem hat er bei der Berechnung des Gegenstandswertes (Einkommenssituation des Mandanten) eventuell abweichend von den tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Mindestbeträge für Einnahmen bzw. Ausgaben zu berücksichtigen.