Dienstleistung:

Beispiele

Offenlegung Unternehmergesellschaft (UG)

Sie haben den Jahresabschluss selbst erstellt und benötigen Hilfe bei der Hinterlegung der UG im Bundesanzeiger?

Nach Übersendung des Jahresabshlusses ermittle ich die Werte die veröffentlicht werden müssen und lade die Daten beim Bundesanzeiger hoch.

Für Informatione stehe ich Ihnen gernezur Verfügung.


Lohnt es sich für mich eine Steuererklärung abzugeben?


Wenn Sie nicht zum Kreis der Steuerpflichtigen (Pflichtveranlagung) gehören, ist es trotzdem unter bestimmten Umständen sinnvoll sich Gedanken zu machen, eine Einkommensteuererklärung freiwillig bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Das Finanzamt fordert logischerweise nur dann eine Steuererklärung, wenn die Möglichkeit besteht, dass Sie zu wenig Steuern bezahlt haben. Grundsätzlich sprechen folgende Faktoren erst einmal für die freiwillige Einkommensteuererklärung.
1. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, lohnt sich in vielen Fällen die Erstellung und Angabe einer Steuererklärung.
2. Wenn Sie im Kalenderjahr knapp über oder sogar unter dem Grundfreibetrag (2017: 8.820€) liegen, aber trotzdem Steuern gezahlt haben.
3. Wenn Ihre anfallenden Kosten für Ihre Berufstätigkeit sehr hoch ausfallen (Werbungskostenpauschale ab 1.000€)
4. Wenn Ihnen Steuern und auch Solidaritätszuschläge berechnet wurden, obwohl Sie unter dem Sparfreibetrag liegen.
5. Wenn Sie gespendet haben und über Spendenquittungen verfügen.
Dies ist nur eine Auswahl an Fällen, in denen eine Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtend ist, jedoch für Sie sinnvoll sein kann. Gerne prüfen wir, ob die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung in Ihrem individuellen Fall lohnenswert ist. Nehmen Sie dazu Kontakt zu uns auf.

Amazon Partnerprogramm Umsätze richtig versteuern und buchen

Das Amazon Partnerprogramm ist eine nette Möglichkeit, um Webseiten oder Blogs zu monetarisieren. Da das Unternehmen allerdings im EU-Ausland sitzt, sind einige Dinge zu beachten bevor man sich an dem kleinen Nebenverdienst erfreuen kann.

Allgemeines

Für die Teilnahme an dem Amazon Affiliate Programm ist ein Gewerbe Voraussetzung. Zusätzlich benötigt man für den Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU eine sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die kostenlos über dasFormular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online beantragt werden kann. Diese ist unterschiedlich zurSteuernummer bzw. Steuer-Identfikationsnummer die man automatisch vom Finanzamt zugewiesen bekommt und hat das Format DE123456789. Die Beantragung benötigt i.d.R. nur ein paar Tage.

Rechnung

Amazon zahlt die Werbekostenerstattung als Nettobetrag aus und verschickt eine E-Mail die eine "Abrechnung" enthält. Diese ist allerdings so schlicht gehalten, dass diese nicht im Sinne des Finanzamts als formale Gutschrift anerkannt wird. Von daher ist es erforderlich, eine entsprechende proforma Rechnung an Amazon zu adressieren. Wie Amazon auf den Partner-Hilfeseiten hinweist, kommt das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz. Dies bedeutet, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Amazon) über geht. Von daher braucht die Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen und auch nicht wirklich abgeschickt zu werden.
Die Rechnung sollte mindestens folgenden Merkmale enthalten:
  • Amazon's Adresse:
    Amazon Europe Core Sarl
    5 Rue Plaetis
    L-2338 Luxembourg
    Luxembourg
  • Amazon's Ust-IdNr.: LU26375245
  • Die eigene Ust-IdNr
  • Den Nettobetrag, ohne die Umsatzsteuer auszuweisen
  • Einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren, z.B.:
    "Hierbei handelt es sich um eine im Inland nicht steuerbare sonstige Leistung. Nach der Reverse-Charge-Regelung sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer."

Verbuchen

Ist der Nettobetrag auf dem Konto eingetroffen, muss dieser entsprechend verbucht werden. Dazu ist der komplette Betrag als "Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet" zu buchen.

Umsatzsteuervoranmeldung

Natürlich müssen die mit Amazon gemachten Umsätze auch in der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) eingetragen werden. Dazu muss der Nettobetrag in Zeile 41 (Feld 21), "nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. §18b Satz 1 Nr. 2 UStG" eingetragen werden.

Zusammenfassende Meldung

Da Umsätze in der EU getätigt wurden, ist eine "Zusammenfassende Meldung" (ZM) quartalsweise zu übermitteln (falls zusätzlich Warenlieferungen: monatlich). Dazu ist die USt-IdNr von Amazon nebst der Summe aller Werbekostenerstattungen des Meldezeitraums (netto) in die Liste einzutragen.
Nur Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes brauchen grundsätzlich keine ZM abzugeben.

Kontaktdaten

Email: moenikheim@moenikheim.de
Tel: 0160 9200 2428
Fax: 03222 4088 409 (Fax to Mail)

Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der Steuerberatergebührenverordnung vorgegebenen Rahmen gebunden. (z.B. Erstellung einer Einkommensteuererklärung 1 bis 6/10 einer voller Gebühr) Mindestens hat der Steuerberater also 1/10 einer vollen Gebühr abzurechnen. Außerdem hat er bei der Berechnung des Gegenstandswertes (Einkommenssituation des Mandanten) eventuell abweichend von den tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Mindestbeträge für Einnahmen bzw. Ausgaben zu berücksichtigen.
Erbschaftssteuer: Das verflixte siebte Jahr Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien sind endlich da! Wer Vermögen steuerfrei übertragen will, sollte vor allem die Behaltensregelungen kennen. (PresseBox) (Berlin, 04.04.2012) Am 16. Dezember sind die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien verabschiedet worden. Damit gibt es wieder eine gefestigte Verwaltungsmeinung zu Fragen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Allerdings sind nicht alle Punkte so gelöst worden, wie wir das gehofft haben. Die wesentlichen Aussagen, die für die Gesetzeslage ab 2009 gelten, stellen wir nachfolgend dar. Werden landwirtschaftliche Betriebe zu Lebzeiten übertragen, wird durch die neuen Verschonungsregelungen der Wirtschaftsteil des Betriebs im Regelfall vollständig von der Steuer befreit. Die hohe Steuerbefreiung hat jedoch den Preis, dass der Übernehmer fünf- oder siebenjährige Behaltensfristen beachten muss. Grundsätze der Behaltensregelungen Von der Erbschaftsteuer verschont wird bei der Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Wirtschaftsteil. Das sind insbesondere die Grundstücke, Gebäude, Maschinen, das lebende und tote Inventar sowie die Lieferrechte etc., nicht aber das Betriebsleiterwohnhaus und die Altenteilerwohnung sowie weitere Wohnungen auf der Hofstelle. Auch nicht begünstigt sind Stückländereien, also Grundstücke, die für 15 Jahre und mehr verpachtet sind. Verfügt der Betrieb über Bauplätze, sind diese bei der Hofübergabe steuerbefreit, wenn sie vom Übergeber noch selbst bewirtschaftet sind. Die Steuerbefreiung für dieses begünstigte Vermögen verliert der Übernehmer unter anderem dann, wenn er dieses land- und forstwirtschaftliche Vermögen insgesamt oder einzelne Teile davon innerhalb der Behaltensfristen verkauft. Werden Bauplätze übergeben, ist neben deren Verkauf auch die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung innerhalb der Behaltensfrist durch den Übernehmer ein Verstoß und löst Steuernachzahlungen aus. Gerade bei Bauplätzen kann das richtig ins Geld gehen! Gegenüber früheren Verwaltungsaussagen ist nun aber klar, dass die ertragsteuerliche Aufgabe des Betriebs, also dessen Verpachtung und Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung beim Finanzamt, verbunden mit der Überführung der Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen unter Aufdeckung der stillen Reserven unschädlich ist. Erst dann liegt ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen vor, wenn der Betrieb dadurch verändert wird, dass die Flächen für mehr als 15 Jahre verpachtet werden, also zur nicht begünstigten Stückländerei werden, oder die Wirtschaftsgüter auf Dauer zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken verpachtet oder genutzt werden und dadurch ihre Eigenschaft als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen verlieren. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Übernehmer auf der Hofstelle selbst einen Gewerbebetrieb eröffnet oder Flächen bzw. Wirtschaftsgebäude an Gewerbebetriebe verpachtet. Die bloße Verpachtung an einen anderen Landwirt hingegen ist unschädlich, solange die Grundstücke nicht langfristig über 15 Jahre verpachtet werden. Umwidmung weiterhin ein Verstoß Weitere Verstöße treten ein, wenn der Übernehmer wesentliche Wirtschaftsgüter des übernommenen Betriebs „verliert“. Gemeint ist damit, dass wesentliche Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und die immateriellen Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb ausscheiden, das heißt verkauft oder auch verschenkt werden. Ein Ausscheiden durch Verkauf oder Entnahme ist selbst dann schädlich, wenn der Erlös aus der Veräußerung dazu verwendet wird, Abfindungen an weichende Erben zu zahlen oder wenn der Hoferbe einzelne Flächen an seine Miterben überträgt, um deren Abfindungsansprüche zu befriedigen. Von dieser Nachversteuerung wird abgesehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten wieder in die Land- und Forstwirtschaft investiert wird. Knackpunkt Selbstbewirtschaftung Bei übergebenen Bauplätzen gilt als schädliche Verwendung bereits der Wegfall der Selbstbewirtschaftung. Verfügt der Betriebsinhaber über Bauland, Industrieland oder anderes Land für Verkehrszwecke, sind diese Flächen zunächst nur steuerbefreit, wenn er sie bis zur Hofübergabe selbst bewirtschaftet. Stellt aber der Hofübernehmer die eigene landwirtschaftliche Nutzung der Flächen später ein, verliert er damit die erbschaftsteuerliche Begünstigung. Je nach dem Zeitabstand zwischen Hofübergabe und Veräußerung oder Aufgabe der Selbstbewirtschaftung muss der Übernehmer anteilig die Bauplätze etc. nachversteuern. Hierzu wird je nach Verschonungsregelung pro Jahr der erfüllten Haltedauer ein Fünftel oder ein Siebtel der auf den Bauplatz entfallenden Erbschaftsteuer erlassen. Hat sich der Übernehmer zum Beispiel für die 100-prozentige Steuerfreistellung mit der siebenjährigen Behaltensfrist entschieden und veräußert er den Bauplatz nach drei Jahren, wird die Steuer auf den Bauplatz mit vier Siebteln eingefordert. Nicht zufrieden gelöst ist der Fall, wenn der Übernehmer nichts veräußert oder die Bewirtschaftung einstellt, sondern nur Wirtschaftsgüter umwidmet. Solche Umwidmungen sollen nach den Erbschaftsteuerrichtlinien unverändert ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen sein. Gemeint sind Fälle, in denen Vermögensgegenstände nicht mehr auf Dauer dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Eine Umnutzung in gewerbliches Betriebsvermögen, zum Beispiel in eine Gaststätte, eine Biogasanlage oder ein anderes gewerbliches Unternehmen, dessen Vermögen eigentlich auch erbschaftsteuerlich begünstigt ist, ist also schädlich. Damit werden landwirtschaftliche Betriebe benachteiligt, in denen der Übergeber eine Umstellungsphase des Betriebs noch nicht abgeschlossen hat. Schließt erst der Hofübernehmer die Umstrukturierung ab, wird er steuerlich hierfür bestraft. Noch in der Diskussion sind die Fälle der nachfolgenden Einbringung des übergebenen Betriebs in eine Personengesellschaft oder die Realteilung von landwirtschaftlichen Betrieben, die mangels Testament an eine Erbengemeinschaft gefallen sind. Sobald es hier nähere Erkenntnisse gibt, werden wir Sie darüber informieren. Fazit Errichtet noch der Übergeber einen Gewerbebetrieb auf der Hofstelle und übergibt er beide Betriebe, wird alles von der Erbschaftsteuer verschont. Wird der Übernehmer nach der Übergabe zum Gewerbetreibenden und verwendet er hierfür Vermögen des landwirtschaftlichen Betriebs, wird das als Verstoß gegen die Behaltensregelung gesehen. Dann werden Steuern fällig!
Nichtlandwirt bei Erbschaft befreit? Eine Person, die außerhalb der Landwirtschaft tätig ist, erbt eine landwirtschaftliche Fläche, die bis zum Tod des Erblassers verpachtet war. Das Grundstück ist landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Der Erbe verpachtet die Fläche wiederum zunächst für zwölf Jahre. Wie sieht es mit der Erbschaftsteuer aus? Bei der Erbschaftsteuer sind zwei Dinge auseinanderzuhalten: die Bewertung der Erbmasse und die steuerliche Belastung des Erbes. Auch verpachtete landwirtschaftliche Betriebe, unabhängig davon, ob sie sich im Privat- oder Be­triebsvermögen befinden, unterfallen der Verschonung wie aktive Betriebe. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Todeszeitpunkt für nicht mehr als 15 Jahre verpachtet sind. Die am Todestag bereits verstrichene Pachtdauer spielt dabei keine Rolle. Solche Betriebe werden regelmäßig mit dem vom Bewertungsgesetz vorgegebenen Pachtpreis pro Hektar bewertet und kapitalisiert. Hatte der Erblasser die Fläche nicht selbst bewirtschaftet, wird Besatzkapital nicht angesetzt. Bei der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gelten besondere Steuerbefreiungen. Allerdings wäre in Ihrem Falle nur der Wirtschaftsteil (Flächen und Wirtschaftsgebäude) begünstigt. Nicht begünstigt wäre das unter Umständen noch vorhandene Betriebsleiterhaus. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich einkommensteuerlich bereits um einen privatisierten Betrieb handelt. Für das begünstigte land- und forstwirtschaftliche Vermögen entsteht keine Erbschaftsteuer, wenn der Erbe die Flächen sieben Jahre behält. Die weitere Verpachtung der Flächen auf die Dauer von zwölf Jahren nach Eintritt des Erbfalls ist unschädlich. Steuerschädlich wäre nur eine Verpachtung mit einer festen Laufzeit von mehr als 15 Jahren, eine außerlandwirtschaftliche Nutzung der Flächen oder gar eine Veräußerung.