Amazon Partnerprogramm Umsätze richtig versteuern und buchen

Das Amazon Partnerprogramm ist eine nette Möglichkeit, um Webseiten oder Blogs zu monetarisieren. Da das Unternehmen allerdings im EU-Ausland sitzt, sind einige Dinge zu beachten bevor man sich an dem kleinen Nebenverdienst erfreuen kann.

Allgemeines

Für die Teilnahme an dem Amazon Affiliate Programm ist ein Gewerbe Voraussetzung. Zusätzlich benötigt man für den Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU eine sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die kostenlos über dasFormular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online beantragt werden kann. Diese ist unterschiedlich zurSteuernummer bzw. Steuer-Identfikationsnummer die man automatisch vom Finanzamt zugewiesen bekommt und hat das Format DE123456789. Die Beantragung benötigt i.d.R. nur ein paar Tage.

Rechnung

Amazon zahlt die Werbekostenerstattung als Nettobetrag aus und verschickt eine E-Mail die eine "Abrechnung" enthält. Diese ist allerdings so schlicht gehalten, dass diese nicht im Sinne des Finanzamts als formale Gutschrift anerkannt wird. Von daher ist es erforderlich, eine entsprechende proforma Rechnung an Amazon zu adressieren. Wie Amazon auf den Partner-Hilfeseiten hinweist, kommt das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz. Dies bedeutet, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Amazon) über geht. Von daher braucht die Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen und auch nicht wirklich abgeschickt zu werden.
Die Rechnung sollte mindestens folgenden Merkmale enthalten:
  • Amazon's Adresse:
    Amazon Europe Core Sarl
    5 Rue Plaetis
    L-2338 Luxembourg
    Luxembourg
  • Amazon's Ust-IdNr.: LU26375245
  • Die eigene Ust-IdNr
  • Den Nettobetrag, ohne die Umsatzsteuer auszuweisen
  • Einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren, z.B.:
    "Hierbei handelt es sich um eine im Inland nicht steuerbare sonstige Leistung. Nach der Reverse-Charge-Regelung sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer."

Verbuchen

Ist der Nettobetrag auf dem Konto eingetroffen, muss dieser entsprechend verbucht werden. Dazu ist der komplette Betrag als "Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet" zu buchen.

Umsatzsteuervoranmeldung

Natürlich müssen die mit Amazon gemachten Umsätze auch in der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) eingetragen werden. Dazu muss der Nettobetrag in Zeile 41 (Feld 21), "nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. §18b Satz 1 Nr. 2 UStG" eingetragen werden.

Zusammenfassende Meldung

Da Umsätze in der EU getätigt wurden, ist eine "Zusammenfassende Meldung" (ZM) quartalsweise zu übermitteln (falls zusätzlich Warenlieferungen: monatlich). Dazu ist die USt-IdNr von Amazon nebst der Summe aller Werbekostenerstattungen des Meldezeitraums (netto) in die Liste einzutragen.
Nur Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes brauchen grundsätzlich keine ZM abzugeben.