Nichtlandwirt bei Erbschaft befreit? Eine Person, die außerhalb der Landwirtschaft tätig ist, erbt eine landwirtschaftliche Fläche, die bis zum Tod des Erblassers verpachtet war. Das Grundstück ist landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Der Erbe verpachtet die Fläche wiederum zunächst für zwölf Jahre. Wie sieht es mit der Erbschaftsteuer aus? Bei der Erbschaftsteuer sind zwei Dinge auseinanderzuhalten: die Bewertung der Erbmasse und die steuerliche Belastung des Erbes. Auch verpachtete landwirtschaftliche Betriebe, unabhängig davon, ob sie sich im Privat- oder Be­triebsvermögen befinden, unterfallen der Verschonung wie aktive Betriebe. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Todeszeitpunkt für nicht mehr als 15 Jahre verpachtet sind. Die am Todestag bereits verstrichene Pachtdauer spielt dabei keine Rolle. Solche Betriebe werden regelmäßig mit dem vom Bewertungsgesetz vorgegebenen Pachtpreis pro Hektar bewertet und kapitalisiert. Hatte der Erblasser die Fläche nicht selbst bewirtschaftet, wird Besatzkapital nicht angesetzt. Bei der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gelten besondere Steuerbefreiungen. Allerdings wäre in Ihrem Falle nur der Wirtschaftsteil (Flächen und Wirtschaftsgebäude) begünstigt. Nicht begünstigt wäre das unter Umständen noch vorhandene Betriebsleiterhaus. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich einkommensteuerlich bereits um einen privatisierten Betrieb handelt. Für das begünstigte land- und forstwirtschaftliche Vermögen entsteht keine Erbschaftsteuer, wenn der Erbe die Flächen sieben Jahre behält. Die weitere Verpachtung der Flächen auf die Dauer von zwölf Jahren nach Eintritt des Erbfalls ist unschädlich. Steuerschädlich wäre nur eine Verpachtung mit einer festen Laufzeit von mehr als 15 Jahren, eine außerlandwirtschaftliche Nutzung der Flächen oder gar eine Veräußerung.